BGBl. Nr. 186/1956
186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Sichtvermerke für die Aufsichtsorgane der Donauschiffahrtsunternehmungen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles in kürzest möglicher Frist erteilt werden.
Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Schiffen ihres Unternehmens, die sich in den Häfen des anderen vertragschließenden Teiles befinden, und zu den Hafenorganen gestattet werden.
Die Namen der oben angeführten Funktionäre werden im voraus dem anderen vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.