Die Kontrollen werden grundsätzlich in den Durchgangswagen der internationalen Züge vorgenommen, wenn solche Wagen verwendet werden. Die Eisenbahnbediensteten haben die erforderliche Hilfe zu leisten, um die Kontrollen wirksam und schnell zu gestalten. Sie helfen insbesondere die der Kontrolle unterliegenden Reisenden zu hindern, vor Beendigung der Kontrolle den Zug zu verlassen oder im Zug hin- und herzugehen. Ausnahmsweise können die Kontrollen in den Beschauräumen des Bahnhofes vorgenommen werden, wenn es die beteiligte Verwaltung für erforderlich erachtet.
BGBl. Nr. 188/1956
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kontrollen werden grundsätzlich in folgender Reihenfolge vorgenommen:
- Litera apolizeiliche Kontrolle durch das Ausgangsland,
- Litera bZoll- und sonstige Abfertigungen durch das Ausgangsland,
- Litera cpolizeiliche Kontrolle durch das Eingangsland und
- Litera dZoll- und sonstige Abfertigungen durch das Eingangsland.
- Ziffer 3Die Kontrollen durch die Bediensteten des Eingangslandes dürfen nur in den Teilen des Zuges durchgeführt werden, die bereits von den Bediensteten des Ausgangslandes kontrolliert worden sind; letztere dürfen keine Amtshandlungen mehr in den von ihnen freigegebenen Zugteilen vornehmen, sofern nicht besondere Bestimmungen in den zweiseitigen Vereinbarungen das Gegenteil vorsehen.
- Ziffer 4Die für die Durchführung der Kontrollen erforderliche Aufenthaltszeit der internationalen Züge auf dem Bahnhof soll grundsätzlich vierzig Minuten nicht übersteigen, wenn der Zug normal zusammengesetzt ist, das heißt aus zehn bis zwölf Wagen besteht und nicht überfüllt ist; sie soll nach Möglichkeit bei Zügen mit geringerer Wagenzahl und insbesondere bei Triebwagen verkürzt werden.
- Ziffer 5Um die Durchführung der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs- und Ausgangslandes über Veränderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge.