BGBl. Nr. 88/1956
88. Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.
Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen die zur Durchführung der Zahlungen erforderlichen Genehmigungen erteilen.