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BGBl. Nr. 231/1957

kundgemacht 15.11.1957 RIS↗
231. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEIT AN DEN UNIVERSITÄTEN
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1957× zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 02.10.1957 · idF BGBl. Nr. 231/1957 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.