Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
BGBl. Nr. 118/1958
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
- Litera a
- Litera bZusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.