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BGBl. Nr. 118/1958

kundgemacht 23.06.1958 RIS↗
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1958× zu Internationales Abkommen über Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 11.09.1958 · idF BGBl. Nr. 118/1958 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
  2. Litera b
    Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.