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BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Durchführung der Arbeiten.

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat führt die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten auf seinem Gebiet im allgemeinen selbst durch.
  2. Absatz 2,Die Durchführung von Arbeiten einschließlich umfangreicherer Instandsetzungen, zu denen der andere Vertragsstaat beitragen soll, hat die Kommission zu beschließen.
  3. Absatz 3,Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können sie technisch oder wirtschaftlich nicht selbständig durchgeführt werden, beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.