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BGBl. Nr. 164/1964

kundgemacht 23.07.1964 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1964× zu Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.07.1964 · idF BGBl. Nr. 164/1964 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen um Anwerbung von Arbeitskräften kann die Vermittlungsanstalt dem Sozialministerium Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen, die eine Beschäftigung in Österreich suchen. Diese Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu geben über die Personalien und die berufliche Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit, die sie in der Türkei ausübten, und die Art der Beschäftigung, welche sie in Österreich zu erhalten wünschen.
  2. Absatz 2,Falls eine in einem solchen Verzeichnis angeführte Arbeitskraft eingestellt werden soll, so ist dies der Vermittlungsanstalt unter Anschluß der im Artikel 4 Absatz 4 genannten Schriftstücke bekanntzugeben.