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BGBl. Nr. 39/1964

kundgemacht 23.03.1964 RIS↗Parlament↗
39. Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen, betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 116) ÜBER DIE TEILWEISE ABÄNDERUNG DER VON DER ALLGEMEINEN KONFERENZ DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION AUF IHREN ERSTEN ZWEIUNDDREISSIG TAGUNGEN ANGENOMMENEN ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUSARBEITUNG VON BERICHTEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ÜBEREINKOMMEN DURCH DEN VERWALTUNGSRAT DES INTERNATIONALEN ARBEITSAMTES
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1964× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken 1 § 0↗RIS↗
Art. 6geändert
in Kraft 16.08.1936 – 04.02.1962 · idF BGBl. Nr. 380/1935 · danach: BGBl. Nr. 39/1964 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 05.02.1962 · idF BGBl. Nr. 39/1964 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.