BGBl. Nr. 21/1968
21. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz—Feldkirch—Buchs—Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz—Feldkirch—Buchs—Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Die für die Durchführung der österreichischen Grenzabfertigung auf liechtensteinischem und schweizerischem Gebiet vorgesehenen Zonen sind der Gemeinde Feldkirch, die für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet vorgesehenen Zonen der Gemeinde Buchs zugeordnet.