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BGBl. Nr. 263/1975

kundgemacht 15.05.1975 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1975× zu Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 11.03.1975 · idF BGBl. Nr. 263/1975 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen dieses Abkommens – ausgenommen die des Artikels 5 – ganz oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend aussetzen.
  2. Absatz 2,Jede solche Aussetzung sowie die Wiederanwendung des Abkommens ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.