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BGBl. Nr. 424/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗
424. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 03.08.1975 · idF BGBl. Nr. 424/1975 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit durch einen der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Belgrad, am 13. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und kroatoserbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.