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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 6↗RIS↗

TITEL römisch drei
Übertragung der Verfolgung

Abschnitt 1:
Verfolgungsersuchen

ARTIKEL 6

(1) Ist eine Person beschuldigt, nach dem Recht eines Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen zu haben, so kann dieser Staat einen anderen Vertragsstaat ersuchen, in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen die Verfolgung durchzuführen.

(2) Kann ein Vertragsstaat einen anderen Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen um Verfolgung ersuchen, so haben die zuständigen Behörden des erstgenannten Staates die Möglichkeit in Betracht zu ziehen.