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BGBl. Nr. 276/1980

kundgemacht 30.06.1980 RIS↗
276. Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1980× zu GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.07.1980 · idF BGBl. Nr. 276/1980 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Unterstützung seitens der öffentlichen Hand,

Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen

6.1 Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, daß sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben.

6.2 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschließlich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwickhing von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten.