BGBl. Nr. 40/1980
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
TEIL römisch zwei
ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN VON VERTRÄGEN
ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN
Artikel 6
Vertragsfähigkeit der Staaten
Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.