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BGBl. Nr. 464/1980

kundgemacht 31.10.1980 RIS↗
464. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anhängen und Schlußprotokoll
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 464/1980× zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 464/1980 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie für den Erwerb eines Rentenanspruches nach den deutschen Rechtsvorschriften und eines Pensionsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.