BGBl. Nr. 571/1980
571. Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 141) ÜBER DIE VERBÄNDE LÄNDLICHER ARBEITSKRÄFTE UND IHRE ROLLE IN DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ENTWICKLUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Es sind Maßnahmen zu treffen, um soweit wie möglich Verständnis dafür zu wecken, wie notwendig die Förderung der Entwicklung von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte ist und welchen Beitrag sie zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten sowie zur Steigerung und besseren Verteilung des Volkseinkommens leisten können.