BGBl. Nr. 226/1982
226. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
(Zu Artikel 7 des Übereinkommens)
Abgesehen von besonders dringenden Fällen müssen Vorladungen spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen der geladenen Person festgesetzten Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten Staates zugegangen sein, die die Ladung zu bewirken hat.