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BGBl. Nr. 226/1982

kundgemacht 14.05.1982 RIS↗
226. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1982× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.05.1982 · idF BGBl. Nr. 226/1982 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

(Zu Artikel 7 des Übereinkommens)

Abgesehen von besonders dringenden Fällen müssen Vorladungen spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen der geladenen Person festgesetzten Zeitpunkt der Justizbehörde des ersuchten Staates zugegangen sein, die die Ladung zu bewirken hat.