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BGBl. Nr. 110/1988

kundgemacht 23.02.1988 RIS↗
110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1988× zu Luftverkehrsabkommen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 07.02.1988 · idF BGBl. Nr. 110/1988 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Besteuerung

Ziffer eins Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 2 Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Teilen, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.