Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 188/1988

kundgemacht 12.04.1988 RIS↗
188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 188/1988× zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.1988 · idF BGBl. Nr. 188/1988 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben, welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.