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BGBl. Nr. 244/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗
244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ZUR VEREINFACHUNG DES RECHTLICHEN VERKEHRS NACH DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1988× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten auf die in Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Bestätigung des höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates.
  2. Absatz 2,Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 Satz 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem gehörig befugten Übersetzer desjenigen Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.