Absatz eins,Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
BGBl. Nr. 684/1988
684. Bundesverfassungsgesetz: Schutz der persönlichen Freiheit
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.