BGBl. Nr. 77/1988
77. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Gewährung von Leistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.