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BGBl. Nr. 77/1988

kundgemacht 05.02.1988 RIS↗
77. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 77/1988× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 77/1988 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.