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BGBl. Nr. 447/1989

kundgemacht 12.09.1989 RIS↗
447. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden über Postdienste
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SOUVERÄNEN MALTESER-RITTER-ORDEN ÜBER POSTDIENSTE
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1989× zu Postdienste - Abkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postdienste - Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Vergütung

  1. Absatz eins,Für jeden mit einer Sammelsendung an das österreichische Postamt 1150 Wien gemäß Artikel 3 übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden die jeweils geltende österreichische Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw. eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.
  2. Absatz 2,Die während eines Kalenderjahres gemäß Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.
  3. Absatz 3,Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.