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BGBl. Nr. 206/1993

kundgemacht 19.03.1993 RIS↗Parlament↗
206. Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen samt Anlagen
ÄNDERUNG DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 206/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 612 § 0↗RIS↗
Art. 6geändert
in Kraft 01.08.1989 – 10.03.1993 · idF BGBl. Nr. 283/1989 · danach: BGBl. Nr. 206/1993 Art. 6↗RIS↗
in Kraft 11.03.1993 – 17.12.1996 · idF BGBl. Nr. 206/1993 · danach: BGBl. Nr. 640/1996 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen
Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in Artikel 2 und den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungsmaßnahmen und die Lage im Hinblick auf Produktion, Einfuhren und Ausfuhren von Übergangsstoffen in Gruppe I der Anlage C auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlußfolgerungen mit.