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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 38 neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzunehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betreffen, auf der Tagesordnung stehen.