BGBl. Nr. 578/1996
578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den umfassendsten Austausch von Informationen über die von diesem Übereinkommen erfaßten Themen.