BGBl. III Nr. 146/1998
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Alle aus diesem Abkommen hervorgehenden Formen der Zusammenarbeit werden in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgewickelt.