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BGBl. III Nr. 146/1998

kundgemacht 30.09.1998 RIS↗
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/1998× zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Alle aus diesem Abkommen hervorgehenden Formen der Zusammenarbeit werden in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgewickelt.