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BGBl. III Nr. 266/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗
266. Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up
Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up
Kundmachung BGBl. III Nr. 266/2001× zu Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 29.12.2001 · idF BGBl. III Nr. 266/2001 Art. 6↗RIS↗

Kapitel römisch sechs - Kommerzieller Betrieb

Block 1 und 2 des AKW Temelín werden nur nach dem erfolgreichen Abschluss des technischen Genehmigungsverfahrens und des Probelaufes in den kommerziellen Betrieb gestellt. Während dieser Phasen müssen alle Tests, wie sie in den vom staatlichen Amt für nukleare Sicherheit genehmigten Programmen vorgeschrieben sind und von den tschechischen Gesetzen verlangt werden, durchgeführt und alle Kriterien entsprechend den Stand-der-Technik Sicherheitskriterien, wie sie in den Mitgliedstaaten der EU vorherrschen, einschließlich des vorliegenden Protokolls, erfüllt werden. In jedem Fall ist die Umsetzung der in Anhang römisch eins angeführten Sicherheitsmaßnahmen, die Voraussetzung für den sicheren Betrieb des AKW Temelín im Einklang mit der Tschechischen Gesetzgebung sind, die Vorbedingung für den kommerziellen Betrieb.