Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 130/2004

kundgemacht 28.10.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2004× zu Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 130/2004 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Organisationen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Slowakische Republik in Geltung stehen sowie den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.