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BGBl. III Nr. 67/2004

kundgemacht 21.06.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung von Eingreiftruppen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 23.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 67/2004 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Änderungen

Dieses Übereinkommen kann durch Konsens aller Vertragsstaaten geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Artikel römisch acht Absatz 1 dieses Übereinkommens in Kraft.