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BGBl. III Nr. 11/2005

kundgemacht 03.02.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2005× zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 11/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Zuständige Stellen

  1. Absatz eins,
    Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
    Auf österreichischer Seite:
    Das Bundesministerium für Inneres
    Abteilung II/3
    Auf rumänischer Seite:
    Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
    Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
    Generaldirektion für automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  2. Absatz 2,
    Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:
    Auf österreichischer Seite:
    Das Bundesministerium für Inneres
    Abteilung III/5
    Auf rumänischer Seite:
    Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
    Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
    Das Nationalflüchtlingsamt
  3. Absatz 3,
    Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.