Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 14/2005

kundgemacht 15.02.2005 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2005× zu Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 14/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6 - Beitritt

  1. Absatz eins,Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.
  2. Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.