Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 140/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die Besteuerung von Zinserträgen
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die Besteuerung von Zinserträgen
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2005× zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 140/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Aufteilung der Einnahmen

  1. Absatz eins,Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Anguilla weiter.
  2. Absatz 2,Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Anguilla niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Anguilla weiter.
  3. Absatz 3,Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.
  4. Absatz 4,Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.