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BGBl. III Nr. 187/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

(1) Als Visum im Sinne dieses Abkommens gilt eine Genehmigung oder eine Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Staatsgebiet einer Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.

(2) Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abkommens gilt jede Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer Vertragspartei berechtigt. Als solche Erlaubnis gelten nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens sowie eine Ausreiseanordnung.