Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat aufgrund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
BGBl. III Nr. 188/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind vom Piloten zusammen mit den nach Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
- Absatz 3,Die Besatzung muss entsprechend ausgebildet sein, und falls eine Fläche, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befindet, benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach diesen Flächen regeln, kennen.