Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 kann jede in Anlage römisch eins aufgeführte Vertragspartei Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten zur Reduktion der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder zur Verstärkung des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in jedem Bereich der Wirtschaft ergeben, jeder anderen in Anlage römisch eins aufgeführten Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen in Anlage römisch eins aufgeführten Vertragspartei erwerben, sofern
- Litera aein derartiges Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;
- Litera bein derartiges Projekt zu einer Reduktion der Emissionen aus Quellen oder zu einer Verstärkung des Abbaus durch Senken führt, die zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommt;
- Litera csie keine Emissionsreduktionseinheiten erwirbt, wenn sie die in den Artikeln 5 und 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, und
- Litera dder Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgt.