Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 93/2005

kundgemacht 22.06.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2005× zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

1. Die Parteien werden die Einzelheiten bezüglich der Nutzung und der Verwaltung des Amtsgebäudes, insbesondere bezüglich der Kostenteilung und der Sicherheitsfragen, gemeinsam festlegen.

2. Die Parteien können ihre Kurierdienste auf Anfrage gegenseitig in Anspruch nehmen.