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BGBl. III Nr. 14/2006

kundgemacht 24.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2006× zu Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 20.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 14/2006 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.

(4) Im Falle der Beendigung der auf Grund dieses Abkommens stattfindenden Zusammenarbeit an einzelnen Vertretungen oder im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens werden die Parteien die geordnete Abrechnung vereinbaren und für die reibungslose Übergabe der laufenden Geschäfte sorgen.

Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.