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BGBl. III Nr. 167/2006

kundgemacht 08.11.2006 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2006× zu Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 167/2006 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Finanzielle Aspekte

1. Jede Partei trägt ihre im Rahmen dieses Abkommens anfallenden Kosten für die Ausbildung und den Einsatz ihres Personals sowie für ihr Material selber.

2. Die finanziellen Aspekte der wechselseitigen Zurverfügungstellung von Sach- und Dienstleistungen im Zuge der Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 geregelt.