BGBl. III Nr. 175/2006
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zahlung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung gilt entsprechend.