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BGBl. III Nr. 177/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2006× zu Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 177/2006 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6 – Der Projektwerber

  1. Litera a
    Die BBT EWIV oder die gemäß Litera b, zu gründende Gesellschaft als Projektwerber veranlassen die Durchführung der Arbeiten gemäß Artikel 4, des gegenständlichen Vertrages.
  2. Litera b
    Zum Zwecke der Ausführung der vorgenannten Arbeiten wird die BBT EWIV gemäß den von der europäischen und nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Modalitäten zum frühest möglichen Zeitpunkt in eine Europäische Aktiengesellschaft umgewandelt.
    Die Satzung der Gesellschaft und eventuelle Änderungen werden der im Artikel 5, genannten Kommission jeweils zur Kenntnis gebracht.
    Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) wird ihren Sitz haben:
    • Strichaufzählung
      während der Planungsphase gemäß Artikel 4, in Innsbruck mit einer Zweitniederlassung in Bozen;
    • Strichaufzählung
      während der Bauphase bis zur Inbetriebnahme des Tunnels in Bozen mit einer Zweitniederlassung in Innsbruck.
    Nach der Inbetriebnahme des Tunnels (Betriebsphase) wird die SE oder eine andere mit dem Betrieb des Tunnels beauftragte Gesellschaft ihren Sitz in Innsbruck haben.
  3. Litera c
    Der Projektwerber unterbreitet der CIG Vorschläge zu den Merkmalen der auszuführenden Bauwerke, den notwendigen finanziellen Mitteln und der wirtschaftlichen Machbarkeit, den Finanzierungsmodalitäten sowie zu Realisierung und Betrieb des Bauwerkes.