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BGBl. III Nr. 44/2006

kundgemacht 07.03.2006 RIS↗
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2006× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 44/2006 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ausnahmeregelung

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,
    Die ersuchende Partei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.