Absatz eins,Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
BGBl. I Nr. 42/2006
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.