Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6 – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.