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BGBl. III Nr. 117/2007

kundgemacht 24.10.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2007 · idF BGBl. III Nr. 117/2007 Art. 6↗RIS↗

Abschnitt römisch drei
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 6

Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.