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BGBl. III Nr. 134/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2007× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 134/2007 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Geheimhaltung

Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.