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BGBl. III Nr. 20/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 20/2007 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.