BGBl. III Nr. 32/2007
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6geändert
Artikel 6
Drittverkehr ist – soweit er nicht durch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfaßt wird – nur in dem Umfang zulässig, der von den zuständigen Behörden auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart wird.
Anmerkung