BGBl. III Nr. 54/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 6
Übermittlung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde oder Stelle bestätigt den Empfang der Verschlusssache und leitet sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an den Empfänger weiter.
(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen können für ein genau bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter den Bedingungen des Satzes 2 auf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
- Ziffer einsmuss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
- Ziffer 2muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige Behörde oder Stelle zu übergeben;
- Ziffer 3müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
- Ziffer 4muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbescheinigung erfolgen;
- Ziffer 5muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den die für die absendende oder die empfangende Stelle zuständige Behörde oder Stelle ausgestellt hat.
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden oder Stellen festgelegt.
(4) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen können Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ in dringenden Fällen, das heißt, wenn die Einhaltung des Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht würde, auch von kommerziellen Zustelldiensten befördert werden. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ziffer einsDer kommerzielle Zustelldienst muss im Staat einer Vertragspartei ansässig sein und über ein Sicherheitssystem für die Beförderung von Wertgegenständen mit lückenlosem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam einer Sendung mittels eines Quittungs- und Nachweisbuches oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssystems verfügen, das auch die Umverteilungszentren einbezieht.
- Ziffer 2Der kommerzielle Zustelldienst muss entweder dem Absender einen Auslieferungsnachweis durch Quittungen gegen Unterschrift in einem Nachweisbuch vorlegen oder Empfangsnachweise auf einem Frachtbeleg mit den Registriernummern der Sendungen führen.
- Ziffer 3Der kommerzielle Zustelldienst muss gewährleisten, dass die Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von 24 Stunden zugestellt wird.
- Ziffer 4Der kommerzielle Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten oder einen Unterauftragnehmer mit der Beförderung und Zustellung beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 muss jedoch bei dem Zustelldienst verbleiben.
- Ziffer 5Der kommerzielle Zustelldienst muss nach den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften von der zuständigen Nationalen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde zugelassen sein.
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ können unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ und höher dürfen auf elektronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ können mittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von den zuständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, und Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung geeinigt haben.