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BGBl. III Nr. 99/2007

kundgemacht 31.08.2007 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2007× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 99/2007 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Konsultationen

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der österreichischen Vertragspartei und leitende Staatsbeamte der bosnisch und herzegowinischen Vertragspartei Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.